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/ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZUM WERBELEISTUNGSVERTRAG

Inhaltsübersicht

Allgemeines A
Lieferfristen und Termine B
Belegsexemplare C
Eigenwerbung D
Werksignierung E
Preise F
Honorare G
Zahlungsmodalitäten H
Abwerben von Mitarbeitern J
Teilnichtigkeit Z

Ziff. A Allgemeines
1 Diese «Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin» gelten subsidiär ergänzend
zum «Werbeleistungsvertrag» (Grundsätze),
zur «Rahmenvereinbarung zum Werbeleistungsvertrag»
zum «Einzelauftrag zum Werbeleistungsvertrag» respektive
zur «Einzelauftragsbestätigung zum Werbeleistungsvertrag»
und ersetzen alle früheren Versionen.
2 Massgeblich für die Leistungen und Verbindlichkeiten sind die «Rahmenvereinbarung zum
Werbeleistungsvertrag» der «Einzelauftrag zum Werbeleistungsvertrag» respektive die
«Einzelauftragsbestätigung zum Werbeleistungsvertrag».
3 Mit der Erteilung eines Auftrages in schriftlicher oder mündlicher Form, mit dem
Akzeptieren der «Einzelauftragsbestätigung zum Werbeleistungsvertrag», mit dem Abschluss
einer «Rahmenvereinbarung zum Werbeleistungsvertrag» oder mit dem Abschluss des
«Einzelauftrag zum Werbeleistungsvertrag», erklärt sich die Auftraggeberin mit den
«Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin» einverstanden und
verzichtet ausdrücklich darauf, ihre eigenen Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
4 Abweichende oder ergänzende Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

Ziff. B Lieferfristen und Termine
1 Die von der Auftragnehmerin offerierten oder bestätigten Liefertermine sind Richttermine.
2 Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die zur Erfüllung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen und/oder Informationen vereinbarungsgemäss bei der
Auftragnehmerin eintreffen und die Auftraggeberin ihrerseits die vereinbarten Termine, zum
Beispiel «Gut zur Ausführung», einhält.
3 Für Terminverzögerungen, die durch verspätet oder unvollständig eingereichte Unterlagen
und/oder Informationen der Auftraggeberin oder einer von ihr bezeichneten Dritten,
durch Änderungswünsche der Auftraggeberin oder durch Erweiterung des ursprünglich
vereinbarten Auftragsumfanges entstehen, kann die Auftragnehmerin weder Gewähr noch
Haftung übernehmen.
4 Überschreitungen des Liefertermins, für welche die Auftragnehmerin kein direktes
Verschulden trifft, zum Beispiel Betriebsstörungen, Strommangel sowie für alle Fälle der
höheren Gewalt, berechtigen die Auftraggeberin nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die
Auftragnehmerin wegen entstandenen Schadens haftbar zu machen.

Ziff. C Belegsexemplare
1 Von allen durch die Auftragnehmerin konzipierten oder gestalteten Werbemitteln erhält
diese unaufgefordert und kostenlos je fünf Exemplare als Auftragsbeleg zugestellt. Von
dieser Regelung ausgenommen sind besonders kostbare, weil teure oder in sehr kleinen
Mengen hergestellte Werbemittel.

Ziff. D Eigenwerbung
1 Ihre Tätigkeiten für die Auftraggeberin kann die Auftragnehmerin unter Wahrung der
vereinbarten Geheimhaltungspflichten in ihren eigenen Werbeaktionen erwähnen, in der
Presse veröffentlichen sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen, beispielsweise über ihre
Homepage.
2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von ihr entwickelten Kommunikationsmassnahmen
und Werbemittel unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungspflichten in hauseigenen
Werbeschriften, in Branchenverzeichnissen und auf ihrer Homepage abzubilden und zu
beschreiben.
3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von ihr entwickelten Kommunikationsmassnahmen
und Werbemittel unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungspflichten bei
Wettbewerben im In- und Ausland einzureichen. Allfällige Wettbewerbspreise fallen
ausschliesslich der Auftragnehmerin zu.
4 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von den von ihr entwickelten
Kommunikationsmassnahmen und Werbemitteln auf eigene Kosten Fortdrucke oder
zusätzliche Exemplare in beliebiger Menge herzustellen und zum Zweck der Eigenwerbung zu
verbreiten. Davon ausgenommen sind Kommunikationsmassnahmen und Werbemittel, die
in limitierter Auflage hergestellt oder nur begrenzt verbreitet werden oder die der
Auftraggeberin finanziellen Schaden zufügen können.

Ziff. E Werksignierung
1 Die Auftragnehmerin hat das Recht, die von ihr entworfenen Werke ohne Gegenleistung in
sachdienlicher Weise zu signieren.

Ziff. F Preise
1 Die Preise richten sich nach den «Leistungen, Tarife und Honorare der Auftragnehmerin»,
welche zum Zeitpunkt des Angebotes gültig sind. Die darin festgehaltenen Ansätze sowie
alle fallweise offerierten Beträge verstehen sich als Nettopreise, exklusive gesetzliche
Mehrwertsteuer.
2 Für Expressarbeiten, die auf Wunsch der Auftraggeberin und/oder ohne das Verschulden
der Auftragnehmerin notwendig sind und in Nacht- und/oder Wochenendarbeit ausgeführt
werden müssen, verrechnet die Auftragnehmerin einen Zuschlag von 50% auf die
gültigen Tarife respektive auf jenen Teil von fallweise offerierten Beträgen, der davon
betroffen ist.
Die Auftragnehmerin behält sich vor, diesen Zuschlag auch dann zu erheben, wenn andere,
bereits eingeplante Arbeiten während den Normalarbeitszeiten für Expressarbeiten
zurückgestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn Expressarbeiten auf Grund von
Terminzusagen notwendig werden, welche die Auftraggeberin gegenüber Dritten ohne die
ausdrückliche Zustimmung durch die Auftragnehmerin gemacht hat.
3 Expressarbeiten gemäss Absatz 2, welche der Auftraggeberin nicht mehr angezeigt oder von
dieser nicht mehr ausdrücklich gutgeheissen werden können, sind auch dann vollständig
und fristgerecht zu bezahlen, wenn die Auftraggeberin im Nachhinein die geforderten
terminlichen Verbindlichkeiten relativiert.

Ziff. G Honorare
1 Die Honorare richten sich nach den «Leistungen, Tarife und Honorare der
Auftragnehmerin", welche zum Zeitpunkt des Angebotes gültig sind. Die darin
festgehaltenen Ansätze sowie alle fallweise offerierten Ansätze verstehen sich als
Nettohonorare, exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer.
2 Wird ein Auftrag im Dauerverhältnis abgeschlossen, wird das Honorar für die
Auftragnehmerin in der Regel in Prozenten des gesamten, ihr übertragenen
Aufgaben- und Budgetbereichs berechnet.
3 Wird ein Einzelauftrag abgeschlossen, wird das Honorar für die Auftragnehmerin in
der Regel in Prozenten des gesamten, ihr übertragenen Aufgaben- und Budgetbereichs oder,
falls das Mandat das Volumen von CHF 100'000 nicht erreicht, nach Aufwand
berechnet.
4 Abweichende Regelungen, insbesondere Mischformen der Honorierung, bedürfen der
Schriftform.

Ziff. H Zahlungsmodalitäten
1 Bei Einzelaufträgen für Eigenleistungen der Auftragnehmerin sowie für das vereinbarte
Agenturhonorar, jeweils zahlbar innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum:
Ein Drittel bei Auftragserteilung
Ein Drittel bei «Gut zur Ausführung» durch die Auftraggeberin
Ein Drittel nach Ablieferung des vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnisses/Werkes.
2 Bei Aufträgen im Dauerverhältnis für Eigenleistungen der Auftragnehmerin, jeweils zahlbar
innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum:
Ein Drittel bei Auftragserteilung
Ein Drittel bei «Gut zur Ausführung» durch die Auftraggeberin
Ein Drittel nach Ablieferung des vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnisses/Werkes,
für das vereinbarte Agenturhonorar, jeweils zahlbar innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum:
Ein Drittel bei Auftragserteilung
Ein Drittel nach sechs Monaten
Ein Drittel nach 12 Monaten
3 Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet, Zahlungsverzug wird unter Anrechnung
einer Umtriebsentschädigung und eines marktüblichen Verzugszinses ab Rechnungsdatum
nachbelastet.
4 Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, Zahlungen dann zurückzubehalten oder zu
reduzieren, wenn dies auf Grund einer Beanstandung oder Reklamation erfolgen soll, die
von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich gutgeheissen wurde.
5 Die Auftragnehmerin behält sich vor, bei Zahlungsverzug oder begründetem Verdacht auf
Insolvenz Arbeiten für die Auftraggeberin vorübergehend einzustellen und diese erst dann
wieder aufzunehmen, wenn die Zahlungen vollständig geleistet wurden und die für die
Fortsetzung der Arbeiten erforderlichen Kapazitäten bei der Auftragnehmerin wieder verfügbar sind.
6 Die Auftragnehmerin kann Vorauszahlung verlangen.

Ziff. J Abwerben von Mitarbeitern
1 Die Parteien verpflichten sich, während der Gültigkeit des Auftrages im Dauerverhältnis
respektive während der Dauer des Einzelauftrages gegenseitig keine Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter abzuwerben, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Ziff. Z Teilnichtigkeit
1 Die teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine nach dem Sinn und Zweck wirtschaftlich
gleichartige und rechtlich zulässige Bestimmung.

Stand: 1. Juli 2002

© Sonntag, 11. Juni 2006